Die Steuerung des Technologietransfers in der Volksrepublik China
The governance of the transfer of technology in the Peoples Republic of China
von Zhen Wang
Datum der mündl. Prüfung:2008-04-22
Erschienen:2008-04-25
Betreuer:Prof. Dr. Peter-Tobias Stoll
Gutachter:Prof. Dr. Peter-Tobias Stoll
Gutachter:Prof. Dr. Hans-Martin Müller-Laube
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Description:Dissertation
Zusammenfassung
Englisch
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Am Ende dieser Untersuchung zur Steuerung
des Technologietransfers in China sollen nun wesentliche
Schlussfolgerungen zusammengefasst werden. Bei der Untersuchung
wurde der Technologietransfer aus fünf Perspektiven betrachtet,
nämlich, der Interessenlage beim Technologietransfer, der
Gesetzgebung zum Technologietransfer, dem Schutz des geistigen
Eigentums und den Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien sowie der
Wettbewerbspolitik. 1. Die Interessenlage Chinas als
Entwicklungsland beim Technologietransfer
Seit der Einführung der Reform und Öffnungspolitik am Ende der 70er
bis zur Einleitung der sozialistischen Marktwirtschaft in den 90er
Jahren hat sich Chinas Wirtschaft immer bemüht, um sich allmählich
in die Weltwirtschaft zu integrieren. Ende 2001 wurde China nach
langen Verhandlungen offiziell von WTO als Mitglied aufgenommen. Um
sich der WTO-Rechtsordnung anzupassen und Verpflichtungen zur WTO
zu erfüllen, hat China bereits seine Gesetze und Bestimmungen
entsprechend geändert. Laut Statistiken über ausländische direkte
Investitionen hat China seit einigen Jahren die USA überholt und
ist nun das Land geworden, in dem man das größte ausländische
Kapital investiert. Viele ausländische Unternehmen haben die
Präsenz auf verschiedener Art und Weise gegründet, oftmals durch
Lizenzierung oder durch Gründung von Joint Venture mit einem
Chinesischem Partner usw. Der Strömung ausländischer Investitionen
folgt auch der Transfer der Technologie. Denn die Technologie wird
üblich als d! er Kern der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens
angesehen, befinden sich viele Unternehmen deshalb in einem
Dilemma, dass sie einerseits die Überlegenheit in diesem großen
Absatzmarkt durch ihre eigenen modernen Technologien erzielen und
andererseits ihre globalen Interessen mangels des Schutzes der
Technologie beeinträchtigt werden könnten. 2. Die Gesetzgebung zum
Technologietransfer
Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Technologie und der
Interessenkonflikte beim Technologietransfer zwischen Staaten,
Unternehmen und Individuellen bedarf es der rechtlichen
Rahmenbedingungen auf internationaler und nationaler Ebene. Die
Entwicklungsländer wie China als Technologienehmer brauchen eine
nationale Rechtsordnung über den Technologietransfer. Einerseits
muss die Rechtssicherheit für Schutzrechte und Know-how aus den
Industrieländern als Technologiegeber gewährleistet werden.
Andererseits müssen Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und der
Missbrauch der durch Technologie-Monopol verursachten
marktbeherrschenden Stellung kartellrechtlich verhindert werden.
Angesichts der vorliegenden Interessenkonflikte hat China bei der
Gesetzgebung zum Technologietransfer besonders zu berücksichtigen,
dass die gesetzlichen Regelungen den Anreiz zum Technologietransfer
anbieten und auch den Schutz des geistigen Eigentums
gewährleisten.
Nach jahrelangen Verhandlungen ist die VR China mit Wirkung vom 11.
Dezember 2001 der WTO beigetreten. Die wesentlichen Anforderungen
des WTO Rechts an die Rechtsordnung Chinas lauten: Verstetigung des
Rechtsstaatsprinzip und dessen kontinuierliche Weiterentwicklung in
der Zivil- und Wirtschaftsordnung. Die Zielsetzung der Gesetzgebung
Chinas ist die Rechtsordnung Chinas mit dem Welthandelsrecht in
Einklang zu bringen. Die wichtigen Prinzipien wie z. B. das
Nichtdiskriminierungsprinzip, das Prinzip offener Märkte und
Transparenzprinzip des WTO-Rechts sind durch die Rechtsreform ins
chinesische Recht zu verankern. 3. Der Schutz des geistigen
Eigentums
Durch den vorliegenden Rechtsvergleich zwischen chinesischem und
deutschem Recht zum Schutz des geistigen Eigentums zeigt sich große
Ähnlichkeit in den zivilrechtlichen und strafrechtlichen
Rechtsvorschriften bei den Rechtsverletzungen. In Sachen
Patentrechtsschutz sind im deutschen Recht erlaubte
Benutzungshandlungen nach §11 PatG, §12 GebrMG von den
Patentrechtsverletzungen ausgeschlossen, während im chinesischen
Recht die Legalausnahmen in Art. 63 chin. PatG vorgeschrieben sind.
Bei den Patentrechtsverletzungen könnten Ansprüche wie z. B.
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, etc. sowohl im
deutschen Recht als auch im chinesischen Recht entstehen. Es gilt
auch bei den Rechtsverletzungen anderer Schutzrechte im
zivilrechtlichen Schutz. Bei der Rechtsdurchsetzung zum Schutz des
geistigen Eigentums kann in dringlichen Fällen der
Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung §§
935, 940 ZPO im deutschen Recht geltend gemacht werden, die eine
vorläufige Maßnahme darstellt. Im chinesischen Recht ist die
Institution der einstweiligen Verfügung in den §§ 74, 92 bis 99
chin. ZPG geregelt, die die Beweissicherung, die Vermögenssicherung
und die Vorwegvollstreckung enthält.
Im deutschen Recht können die Waren bei der Ein- und Ausfuhr durch
die Zollbehörde auf Antrag des Rechtsinhabers beschlagnahmt werden,
wenn die Verletzung der Schutzrechte offensichtlich ist. Im
chinesischen Recht kann der Rechtsinhaber die Beschlagnahme der
rechtsverletzenden Ware bei der örtlichen Zollbehörde nach § 12
der chin. Zollbestimmungen beantragen.
Jedoch ist ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Rechten
zu ernennen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden auch eine
Rolle bei den Rechtsverletzungen spielen und die Rechtsverletzungen
durch die Verwaltungsakte verbieten. Das ist auch die Besonderheit
des chinesischen international eher selten anzutreffenden
zweispurigen Systems der Rechtsdurchsetzung. 4. Die
Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien
Im deutschen Recht ist die entgeltliche Übertragung der genannten
Rechte nach § 453 BGB in der Regel ein Rechtskauf. Der
Lizenzvertrag wird heute allgemein als ein Vertrag sui generis
angesehen und begründet ein Rechtsverhältnis eigener Art, das nach
seinem besonderen wirtschaftlichen Inhalt sehr mannigfaltig sein,
auch rechtlich eine gemischte Natur aufweisen kann. Im Gegensatz
zum deutschen Recht ist der Übertragungs- und Lizenzvertrag im
chinesischen Recht als ein bestimmter Vertragstyp in §§ 322
ff., 342 ff. des chin. VG geregelt worden.
Was die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien beim Vertrag über
den Technologietransfer angeht, finden einige Vorschriften zwingend
Anwendung. § 329 des chin. VG schreibt vor, dass der
Technologievertrag unwirksam ist, wenn er entweder die
rechtswidrige alleinige Technologiebeherrschung oder die
Verhinderung des Fortschritts der Technologie oder die Verletzung
der Schutzrechte eines Drittes bezweckt. Nach § 342 des chin. VG
bedarf der Vertrag über den Technologietransfer der schriftlichen
Form. Nach § 343 des chin. VG darf der Vertrag über den
Technologietransfer den Wettbewerb und die Weiterentwicklung der
Technologie nicht beschränken, wenn es zur Vereinbarung über den
Umfang des übertragenen oder lizenzierten Patents oder Know-hows
kommt. Die Rücklizenzierungsverpflichtung und
Nichtangriffsverpflichtung werden nach § 30 des chin. AHG als
wettbewerbswidrig behandelt, wenn sie die freie Wettbewerbsordnung
im Außenhandel gefährden. Die Rücklizenzierungsverpflichtung ist
auch in § 354 des chin. VG geregelt worden. Die Vertragsparteien
können nach dem Gegenseitigkeitsprinzip die Nutzung der
abtrennbaren Verbesserungen frei vereinbaren. Liegt keine
Vereinbarung vor oder wenn die Vereinbarung durch die Auslegung
nach § 61 des chin. VG immer noch unklar bleibt, wird kein
Nutzungsrecht an den Technologiegeber gewährt.
Außerdem sind die Hauptpflichten der Vertragsparteien
vertragrechtlich vorgeschrieben, bzw. die Verpflichtung zur
Übertragung des Vertragsgegenstandes nach §§ 345, 347 des chin.
VG, die Haftung des Technologiegebers für Rechtsmangel und
Sachmangel nach §§ 347, 349, 353 des chin. VG sowie die
Vergütungspflicht nach §§ 346, 348 des chin. VG und die
Geheimhaltungspflicht des Technologienehmers nach §§ 348, 350
des chin. VG.
Die übrigen Rechtsvorschriften in diesem Kapitel sind meistens
rechtsdispositiv. Es werden den Vertragsparteien viele Freiräume
überlassen, Vereinbarungen zu treffen. In der Rechtspraxis ist es
sehr empfehlenswert, dass Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
beim Technologietransfer möglichst genau und detailliert vereinbart
werden, damit die Streitigkeiten bei der Durchsetzung des
Technologietransfers vermieden werden können.
Ein Rechtsvorrang für Gesetzesvorschriften und
Verwaltungsbestimmungen über Technologieimport- und -exportvertrag
befindet sich in § 355 des chin. VG.. Nach § 29 der chin. TIEVB
sind insbesondere Kopplungsgeschäfte, Vergütungspflicht nach Ablauf
des Patents, Rücklizenzierungsverpflichtung, Bezugspflicht und
Preisabsprache verboten. 5. Die Wettbewerbspolitik
Nach Art. 2 GVO-TT wird Art. 81 Abs. 1 EGV gem. Art. 81 Abs. 3 EGV
für nicht anwendbar erklärt auf Technologietransfer-Vereinbarungen
zwischen zwei Unternehmen, die die Produktion der Vertragsprodukte
ermöglichen. Dann bleibt Art. 4 GVO-TT trotzdem unberührt, wenn die
Vereinbarungen eine Kernbeschränkung beinhalten. Im neuen
chinesischen Kartellgesetz sind die Kernbeschränkungen in Art. 13,
14 des chin. KG aufgestellt. Sie werden dann durch Art. 15 des
chin. KG freigestellt, wenn die Technologietransfer-Vereinbarungen
einen der Ausnahmetatbestände erfüllen. Es würde dazu führen, dass
der Technologiegeber willkürlich den Preis, zu dem der
Technologienehmer seine Produkte an Dritte verkauft und das Output
sowie den Kundenkreis beschränken könnte. Es würde dem Zweck dieser
Gesetzgebung nicht entsprechen. Aber es bleibt in der zukünftigen
Rechtspraxis zu erklären.
Schlagwörter: Technologietransfer; die Volksrepublik China