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Die Steuerung des Technologietransfers in der Volksrepublik China

dc.contributor.advisorStoll, Peter-Tobias Prof. Dr.de
dc.contributor.authorWang, Zhende
dc.date.accessioned2013-01-22T15:44:18Zde
dc.date.available2013-01-30T23:51:04Zde
dc.date.issued2008-04-25de
dc.identifier.urihttp://hdl.handle.net/11858/00-1735-0000-000D-F14D-8de
dc.identifier.urihttp://dx.doi.org/10.53846/goediss-3443
dc.description.abstractAm Ende dieser Untersuchung zur Steuerung des Technologietransfers in China sollen nun wesentliche Schlussfolgerungen zusammengefasst werden. Bei der Untersuchung wurde der Technologietransfer aus fünf Perspektiven betrachtet, nämlich, der Interessenlage beim Technologietransfer, der Gesetzgebung zum Technologietransfer, dem Schutz des geistigen Eigentums und den Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien sowie der Wettbewerbspolitik. 1. Die Interessenlage Chinas als Entwicklungsland beim Technologietransfer Seit der Einführung der Reform und Öffnungspolitik am Ende der 70er bis zur Einleitung der sozialistischen Marktwirtschaft in den 90er Jahren hat sich Chinas Wirtschaft immer bemüht, um sich allmählich in die Weltwirtschaft zu integrieren. Ende 2001 wurde China nach langen Verhandlungen offiziell von WTO als Mitglied aufgenommen. Um sich der WTO-Rechtsordnung anzupassen und Verpflichtungen zur WTO zu erfüllen, hat China bereits seine Gesetze und Bestimmungen entsprechend geändert. Laut Statistiken über ausländische direkte Investitionen hat China seit einigen Jahren die USA überholt und ist nun das Land geworden, in dem man das größte ausländische Kapital investiert. Viele ausländische Unternehmen haben die Präsenz auf verschiedener Art und Weise gegründet, oftmals durch Lizenzierung oder durch Gründung von Joint Venture mit einem Chinesischem Partner usw. Der Strömung ausländischer Investitionen folgt auch der Transfer der Technologie. Denn die Technologie wird üblich als d! er Kern der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens angesehen, befinden sich viele Unternehmen deshalb in einem Dilemma, dass sie einerseits die Überlegenheit in diesem großen Absatzmarkt durch ihre eigenen modernen Technologien erzielen und andererseits ihre globalen Interessen mangels des Schutzes der Technologie beeinträchtigt werden könnten. 2. Die Gesetzgebung zum Technologietransfer Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Technologie und der Interessenkonflikte beim Technologietransfer zwischen Staaten, Unternehmen und Individuellen bedarf es der rechtlichen Rahmenbedingungen auf internationaler und nationaler Ebene. Die Entwicklungsländer wie China als Technologienehmer brauchen eine nationale Rechtsordnung über den Technologietransfer. Einerseits muss die Rechtssicherheit für Schutzrechte und Know-how aus den Industrieländern als Technologiegeber gewährleistet werden. Andererseits müssen Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und der Missbrauch der durch Technologie-Monopol verursachten marktbeherrschenden Stellung kartellrechtlich verhindert werden. Angesichts der vorliegenden Interessenkonflikte hat China bei der Gesetzgebung zum Technologietransfer besonders zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Regelungen den Anreiz zum Technologietransfer anbieten und auch den Schutz des geistigen Eigentums gewährleisten. Nach jahrelangen Verhandlungen ist die VR China mit Wirkung vom 11. Dezember 2001 der WTO beigetreten. Die wesentlichen Anforderungen des WTO Rechts an die Rechtsordnung Chinas lauten: Verstetigung des Rechtsstaatsprinzip und dessen kontinuierliche Weiterentwicklung in der Zivil- und Wirtschaftsordnung. Die Zielsetzung der Gesetzgebung Chinas ist die Rechtsordnung Chinas mit dem Welthandelsrecht in Einklang zu bringen. Die wichtigen Prinzipien wie z. B. das Nichtdiskriminierungsprinzip, das Prinzip offener Märkte und Transparenzprinzip des WTO-Rechts sind durch die Rechtsreform ins chinesische Recht zu verankern. 3. Der Schutz des geistigen Eigentums Durch den vorliegenden Rechtsvergleich zwischen chinesischem und deutschem Recht zum Schutz des geistigen Eigentums zeigt sich große Ähnlichkeit in den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Rechtsvorschriften bei den Rechtsverletzungen. In Sachen Patentrechtsschutz sind im deutschen Recht erlaubte Benutzungshandlungen nach §11 PatG, §12 GebrMG von den Patentrechtsverletzungen ausgeschlossen, während im chinesischen Recht die Legalausnahmen in Art. 63 chin. PatG vorgeschrieben sind. Bei den Patentrechtsverletzungen könnten Ansprüche wie z. B. Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, etc. sowohl im deutschen Recht als auch im chinesischen Recht entstehen. Es gilt auch bei den Rechtsverletzungen anderer Schutzrechte im zivilrechtlichen Schutz. Bei der Rechtsdurchsetzung zum Schutz des geistigen Eigentums kann in dringlichen Fällen der Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung §§ 935, 940 ZPO im deutschen Recht geltend gemacht werden, die eine vorläufige Maßnahme darstellt. Im chinesischen Recht ist die Institution der einstweiligen Verfügung in den §§ 74, 92 bis 99 chin. ZPG geregelt, die die Beweissicherung, die Vermögenssicherung und die Vorwegvollstreckung enthält. Im deutschen Recht können die Waren bei der Ein- und Ausfuhr durch die Zollbehörde auf Antrag des Rechtsinhabers beschlagnahmt werden, wenn die Verletzung der Schutzrechte offensichtlich ist. Im chinesischen Recht kann der Rechtsinhaber die Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware bei der örtlichen Zollbehörde nach § 12 der chin. Zollbestimmungen beantragen. Jedoch ist ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Rechten zu ernennen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden auch eine Rolle bei den Rechtsverletzungen spielen und die Rechtsverletzungen durch die Verwaltungsakte verbieten. Das ist auch die Besonderheit des chinesischen international eher selten anzutreffenden zweispurigen Systems der Rechtsdurchsetzung. 4. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien Im deutschen Recht ist die entgeltliche Übertragung der genannten Rechte nach § 453 BGB in der Regel ein Rechtskauf. Der Lizenzvertrag wird heute allgemein als ein Vertrag sui generis angesehen und begründet ein Rechtsverhältnis eigener Art, das nach seinem besonderen wirtschaftlichen Inhalt sehr mannigfaltig sein, auch rechtlich eine gemischte Natur aufweisen kann. Im Gegensatz zum deutschen Recht ist der Übertragungs- und Lizenzvertrag im chinesischen Recht als ein bestimmter Vertragstyp in §§ 322 ff., 342 ff. des chin. VG geregelt worden. Was die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien beim Vertrag über den Technologietransfer angeht, finden einige Vorschriften zwingend Anwendung. § 329 des chin. VG schreibt vor, dass der Technologievertrag unwirksam ist, wenn er entweder die rechtswidrige alleinige Technologiebeherrschung oder die Verhinderung des Fortschritts der Technologie oder die Verletzung der Schutzrechte eines Drittes bezweckt. Nach § 342 des chin. VG bedarf der Vertrag über den Technologietransfer der schriftlichen Form. Nach § 343 des chin. VG darf der Vertrag über den Technologietransfer den Wettbewerb und die Weiterentwicklung der Technologie nicht beschränken, wenn es zur Vereinbarung über den Umfang des übertragenen oder lizenzierten Patents oder Know-hows kommt. Die Rücklizenzierungsverpflichtung und Nichtangriffsverpflichtung werden nach § 30 des chin. AHG als wettbewerbswidrig behandelt, wenn sie die freie Wettbewerbsordnung im Außenhandel gefährden. Die Rücklizenzierungsverpflichtung ist auch in § 354 des chin. VG geregelt worden. Die Vertragsparteien können nach dem Gegenseitigkeitsprinzip die Nutzung der abtrennbaren Verbesserungen frei vereinbaren. Liegt keine Vereinbarung vor oder wenn die Vereinbarung durch die Auslegung nach § 61 des chin. VG immer noch unklar bleibt, wird kein Nutzungsrecht an den Technologiegeber gewährt. Außerdem sind die Hauptpflichten der Vertragsparteien vertragrechtlich vorgeschrieben, bzw. die Verpflichtung zur Übertragung des Vertragsgegenstandes nach §§ 345, 347 des chin. VG, die Haftung des Technologiegebers für Rechtsmangel und Sachmangel nach §§ 347, 349, 353 des chin. VG sowie die Vergütungspflicht nach §§ 346, 348 des chin. VG und die Geheimhaltungspflicht des Technologienehmers nach §§ 348, 350 des chin. VG. Die übrigen Rechtsvorschriften in diesem Kapitel sind meistens rechtsdispositiv. Es werden den Vertragsparteien viele Freiräume überlassen, Vereinbarungen zu treffen. In der Rechtspraxis ist es sehr empfehlenswert, dass Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beim Technologietransfer möglichst genau und detailliert vereinbart werden, damit die Streitigkeiten bei der Durchsetzung des Technologietransfers vermieden werden können. Ein Rechtsvorrang für Gesetzesvorschriften und Verwaltungsbestimmungen über Technologieimport- und -exportvertrag befindet sich in § 355 des chin. VG.. Nach § 29 der chin. TIEVB sind insbesondere Kopplungsgeschäfte, Vergütungspflicht nach Ablauf des Patents, Rücklizenzierungsverpflichtung, Bezugspflicht und Preisabsprache verboten. 5. Die Wettbewerbspolitik Nach Art. 2 GVO-TT wird Art. 81 Abs. 1 EGV gem. Art. 81 Abs. 3 EGV für nicht anwendbar erklärt auf Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, die die Produktion der Vertragsprodukte ermöglichen. Dann bleibt Art. 4 GVO-TT trotzdem unberührt, wenn die Vereinbarungen eine Kernbeschränkung beinhalten. Im neuen chinesischen Kartellgesetz sind die Kernbeschränkungen in Art. 13, 14 des chin. KG aufgestellt. Sie werden dann durch Art. 15 des chin. KG freigestellt, wenn die Technologietransfer-Vereinbarungen einen der Ausnahmetatbestände erfüllen. Es würde dazu führen, dass der Technologiegeber willkürlich den Preis, zu dem der Technologienehmer seine Produkte an Dritte verkauft und das Output sowie den Kundenkreis beschränken könnte. Es würde dem Zweck dieser Gesetzgebung nicht entsprechen. Aber es bleibt in der zukünftigen Rechtspraxis zu erklären.de
dc.format.mimetypeapplication/pdfde
dc.language.isogerde
dc.rights.urihttp://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de
dc.titleDie Steuerung des Technologietransfers in der Volksrepublik Chinade
dc.typedoctoralThesisde
dc.title.translatedThe governance of the transfer of technology in the Peoples Republic of Chinade
dc.contributor.refereeStoll, Peter-Tobias Prof. Dr.de
dc.date.examination2008-04-22de
dc.subject.dnb340 Rechtde
dc.subject.gokNT270de
dc.description.abstractengnicht vorhandende
dc.contributor.coRefereeMüller-Laube, Hans-Martin Prof. Dr.de
dc.subject.topicLawde
dc.subject.gerTechnologietransferde
dc.subject.gerdie Volksrepublik Chinade
dc.subject.bk86.28 Gewerblicher Rechtsschutz, Verlagsrechtde
dc.subject.bk86.70 Internationales Wirtschaftsrechtde
dc.identifier.urnurn:nbn:de:gbv:7-webdoc-1768-5de
dc.identifier.purlwebdoc-1768de
dc.identifier.ppn587191198de


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